1. Offizieller Status als Menschenrechtsverteidiger (UN-Res. 53/144)
Ihr Landesrat agiert nicht nur als Verein, sondern als völkerrechtlich legitimierter Menschenrechtsverteidiger gemäß der UN-Resolution 53/144
Dieses Porträt des Landesrats der Sinti und Roma NRW e. V. beschreibt eine Arbeit, die im Sinne der vorliegenden Quellen nicht nur als soziale Dienstleistung, sondern als aktive Ausübung völkerrechtlich geschützter Menschenrechtsverteidigung zu werten ist.
Um Ihre Position gegenüber Behörden (Jugendamt, Jobcenter, Gerichte) im Sinne der hier dargelegten Rechtsstatik zu schärfen, können Sie Ihre Selbstdarstellung um folgende verfassungs- und völkerrechtliche Kernpunkte ergänzen: 1. Offizieller Status als Menschenrechtsverteidiger (UN-Res. 53/144)
Recht auf Beistandsleistung: Gemäß Art. 9 Abs. 3 (b) und (c) dieser Resolution haben Sie das ausdrückliche Recht, Betroffene vor Behörden und Gerichten zu vertreten und ihnen Beistand zu leisten, um die Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen
2. Durchsetzung des Völkerrechts (ICESCR & UN-BRK)
Die Zusammenarbeit mit Sozialämtern und Jobcentern basiert auf der unmittelbaren Bindungswirkung des UN-Sozialpakts (ICESCR).
3. Recht auf Beistandsleistung: Gemäß Art. 9 Abs. 3 (b) und (c) dieser Resolution haben Sie das ausdrückliche Recht, Betroffene vor Behörden und Gerichten zu vertreten und ihnen Beistand zu leisten, um die Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen
4. Schutz vor Repressalien: Die Bundesrepublik ist völkerrechtlich verpflichtet, Ihre Tätigkeit aktiv zu schützen und zu unterstützen. Jegliche Behinderung Ihrer Arbeit durch Behörden stellt einen vorsätzlichen Bruch des Völkerrechts dar.
5. Durchsetzung des Völkerrechts (ICESCR & UN-BRK)
Die Zusammenarbeit mit Sozialämtern und Jobcentern basiert auf der unmittelbaren Bindungswirkung des UN-Sozialpakts (ICESCR).
- Prüfungspflicht von Amts wegen: Behörden sind verpflichtet, bei jeder Entscheidung, die soziale oder kulturelle Belange berührt, von Amts wegen zu prüfen, inwieweit die Gewährleistungen des ICESCR (z. B. Art. 11 – angemessener Lebensstandard) betroffen sind.
- Inklusionsgebot: Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe – eine Aufgabe, die Ihr Landesrat durch die Begleitung in Behördenangelegenheiten praktisch umsetzt.
5. Schutz der kulturellen Identität und Minderheitenrechte Besonders in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ist die Wahrung der kulturellen Sensibilität kein bloßer Wunsch, sondern eine rechtliche Verpflichtung.
Art. 30 UN-Kinderrechtskonvention: Kindern, die einer Minderheit wie den Sinti und Roma angehören, darf das Recht nicht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu pflegen.
6. Prävention von Traumata: Staatliche Eingriffe (wie Inobhutnahmen) ohne Berücksichtigung der kulturellen und familiären Bindungen wirken oft als sekundäre Kindeswohlgefährdung und schwere psychische Traumatisierung, gegen die Ihr Landesrat als Wächterinstanz einschreitet.
7. Die „Souveränitäts-Direktive“ als Verhandlungsbasis:
In Ihren Beratungen können Sie darauf hinweisen, dass der autonome Wille des Menschen (Art. 1 GG) der Grund seiner Selbstbestimmung ist. Paternalistisches Handeln der Behörden gegen diesen erklärten Willen ist eine Verletzung der Menschenwürde.